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Fotokopie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Fotokopie urheberrechtlich geschützter Werke ist nur zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch zulässig und unterliegt bei graphischen Aufzeichnungen von Musikwerken bes. Beschränkungen (§ 53 UrhG). Andernfalls ist sie eine Urheberrechtsverletzung auch dann, wenn die Kopie zum privaten Gebrauch Dritter gefertigt wird. Zum Ausgleich der Rechtsnachteile für den Urheber sehen §§ 54a ff. UrhG eine Kopierabgabe vor, die die Hersteller von Kopiergeräten zu zahlen haben (Geräteherstellerabgabe).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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