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freiwillige Gerichtsbarkeit

Definition: Was ist "freiwillige Gerichtsbarkeit"?

Vorsorgende Rechtspflege; Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u.a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen und das Urkundenwesen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vorsorgende Rechtspflege; Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u.a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen (Handels-, Vereins-, Schiffs- und Güterrechtsregister, Grundbuch) und das Urkundenwesen.

    2. Zivilprozesse nach der ZPO sind in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten nicht möglich.

    3. Rechtsgrundlagen: Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898 (FGG) m.spät.Änd. wird duch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 abgelöst. Nach einem Allgemeinen Teil werden das Verfahren in Familiensachen (§§ 111 bis 270), das Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 bis 341), das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 bis 373), das Verfahren in Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (§§ 374 bis 409), in weiteren Verfahren wie Pfandverkauf und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 410 bis 414), in Feiheitsentziehungssachen (§§ 415 bis 432) und Aufgebotssachen (§§ 433 bis 491).

    4. Allgemeine Verfahrensvorschriften: Das Verfahren unterscheidet sich wesentlich von dem des Zivilprozesses, ist v.a. formloser und beweglicher.

    a) Es verlangt Parteifähigkeit der „Beteiligten“, erweitert aber die Prozessfähigkeit in verschiedener Hinsicht.

    b) Einleitung des freiwilligen Gerichtsbarkeitsverfahrens vielfach von Amts wegen; das Gericht hat auch von Amts wegen zur Wahrheitsfindung Ermittlungen anzustellen und ggf. Beweise zu erheben, ohne dabei an die Beweismittel der ZPO gebunden zu sein.

    c) Das Verfahren ist nicht öffentlich und führt zur Entscheidung durch Beschluss (Verfügung, Anordnung), der i.Allg. bei veränderter Sachlage eine neue abweichende Entscheidung zulässt.

    5. Zuständiges Gericht: Amtsgericht.

    6. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Amts- und Landgerichts i.d.R. Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts- oder übergeordneten Landgerichts durch denjenigen, dessen Recht durch den anzufechtenden Beschluss beeinträchtigt oder dessen Antrag abgelehnt ist. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn diese zugelassen wurde (§ 70). Für jede Verfahrensart gelten zusätzlich Sonderregelungen.

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