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Fremdrentengesetz (FRG)
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Gesetz vom 25.2.1960 (BGBl I 93) m.spät.Änd. Regelung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Entschädigung von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb des Bundesgebietes für die Vertriebenen und Flüchtlinge.
1. Personenkreis: Das FRG findet Anwendung auf anerkannte Vertriebene im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes (BVG), im Bundesgebiet lebende Deutsche im Sinn des Art. 116 I GG und frühere Deutsche im Sinn des Art. 116 II GG, wenn sie infolge des Krieges den zuständigen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen können; auch auf heimatlose Ausländer und Hinterbliebene des berechtigten Personenkreises bez. der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
2. Inhalt: In der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Fremdrentengesetz Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten), die Vertriebene und andere Personen des § 1 FRG außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VII erlitten haben, so ersetzt, als wären sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen (§§ 5–13 FRG). In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zurückgelegte Beitragszeiten bei einem nicht dt. oder nach dem 3.6.1945 bei einem außerhalb des Bundesgebietes befindlichen dt. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Beschäftigungszeiten stehen i.d.R. Beitragszeiten gleich (§ 16 FRG). Für die Anrechnung genügt die Glaubhaftmachung der Tatsachen. Die Ermittlung von Entgeltpunkten für die Rentenberechnung erfolgt nach § 22 FRG mit zahlreichen Anlagen nach Einstufung in Qualifikationsgruppen und nach Wirtschaftsbereichen. Anrechnungs- und Ersatzzeiten werden berücksichtigt.
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