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Funktionenplan

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Teil der 1969 eingeführten neuen Systematik der öffentlichen Haushaltspläne (Haushaltssystematik) neben dem Gruppierungsplan. Der Funktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben einzelner Titel nach funktionalen Gesichtspunkten. Dadurch sind diejenigen Haushaltsmittel ersichtlich, die für einzelne Aufgaben- und Politikbereiche vorgesehen sind. Eine funktionale Kennziffer ermöglicht es, jeden Ansatz im Haushaltsplan dem Funktionenplan zuzuweisen.

    2. Gliederungskennziffern: 0 allg. Dienst; 1 Bildungswesen, Wissenschaft, Forschung, kulturelle Angelegenheiten; 2 soziale Sicherung, soziale Kriegsfolgeaufgaben, Wiedergutmachung; 3 Gesundheit, Sport, Erholung; 4 Wohnungswesen, Raumordnung, kommunale Gemeinschaftsdienste; 5 Ernährung, Landwirtschaft, Forsten; 6 Energie- und Wasserwirtschaft, Gewerbe, Dienstleistungen; 7 Verkehrs- und Nachrichtenwesen; 8 Wirtschaftsunternehmen, allg. Grund-, Kapital- und Sondervermögen; 9 allg. Finanzwirtschaft.

    3. Bedeutung für die politische Programmfunktion eines Haushalts, da sie eine Art Staatsaufgabenkatalog darstellt.

    Vgl. auch Funktionenbudget, Funktionenübersicht.

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