Direkt zum Inhalt

Gefahrerhöhung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach Abschluss eines Versicherungsvertrags eingetretene Veränderung, wenn sie dazu führt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher oder der potenzielle Schaden größer wird.

    2. Rechtsverhältnisse: Die Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG geregelt. Demnach darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung keine Gefahrerhöhung vornehmen. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat oder dass eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

    3. Folgen: Sollte der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten verstoßen, drohen im kausalen Zusammenhang eines Schadenereignisses mit dem gefahrerhöhten Umstand Schadenfreiheit des Versicherers und/ oder Kündigung des Versicherungsvertrags.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com