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Revision von Geheimgebrauchsmuster vom 08.06.2009 - 11:45
Geheimgebrauchsmuster
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werden für Erfindungen eingetragen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, Offenlegung und Bekanntmachung unterbleiben (Akteneinsicht), die Eintragung erfolgt in einer gesonderten Rolle (§ 9 GebrMG).
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