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Geheimpatent

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für Erfindungen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, ordnet die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zuständige Prüfstelle von Amts wegen an, dass jede Veröffentlichung unterbleibt (§ 50 I, IV PatG). Das gilt entsprechend für beim DPMA eingereichte europäische und internationale Anmeldungen (Art. II, § 4 IV und Art. III § 2 II IntPatÜG). Eine Auslandsanmeldung ohne Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde (Bundesverteidigungsminister) ist für derartige Erfindungen bei Strafe verboten (§ 52 PatG). Geheimpatente werden in die Geheimrolle eingetragen (§ 54 PatG).

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