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Geldwäschegesetz (GwG)

Definition: Was ist "Geldwäschegesetz (GwG)"?

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    In Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-Richtlinie vom 26.10.2005 wurden das Geldwäschegesetz (GWG) neu gefasst und das Kreditwesengesetz (KWG) und das Versicherungsgesetz (VAG) geändert. Das seit 21.8.2008 geltende Geldwäschegesetz umfasst nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Zwar gibt es z.T. Wertgrenzen und der Gesetzgeber kann bestimmte Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich muss jeder Verpflichtete bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Es sind interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in bestimmten Branchen. Zu den Pflichten gehört zunächst, dass man seinen Vertragspartner identifizieren und seine Identität überprüfen muss. Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss das Bundeskriminalamt (BKA) informiert und ggfs. die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.

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