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Gemeinschaft

Definition: Was ist "Gemeinschaft"?

I. Soziologie: Formen des Zusammenlebens, die als bes. eng, vertraut, sich auf unterschiedliche Lebensbereiche (Rollen) beziehend, als ursprünglich und dem Menschen wesensgemäß angesehen werden. II. Bürgerliches Recht: Im Sinn des BGB Bruchteilsgemeinschaft. III. Internationale Wirtschaftsbeziehungen: Verkürzende Bezeichnung für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bzw. Europäische Gemeinschaften (EG).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Soziologie
    2. Bürgerliches Recht
    3. Internationale Wirtschaftsbeziehungen

    Soziologie

    Formen des Zusammenlebens, die als bes. eng, vertraut, sich auf unterschiedliche Lebensbereiche (Rollen) beziehend, als ursprünglich und dem Menschen wesensgemäß angesehen werden, z.B. Familie, Nachbarschaft, kleine Gemeinde und Freundesgruppe. Im Prozess der Industrialisierung und Verstädterung werden die gemeinschaftlichen Sozialverhältnisse mehr und mehr in gesellschaftliche (anonyme und abstrakte) transformiert. Die Rückgewinnung gemeinschaftlicher Lebensverhältnisse und Arbeitsformen ist seither Ziel sozialer und politischer Bewegungen, u.a. gegenwärtig des Kommunitarismus.

    Bürgerliches Recht

    Im Sinn des BGB Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Anwendbar, wenn ein Recht mehreren gemeinsam zusteht, d.h. jeder einen bestimmten Anteil an den gemeinschaftlichen Gegenständen hat (z.B. Miteigentum). Die Verwaltung steht allen gemeinschaftlich zu (§ 744 BGB). Sie können ihre Anteile - anders als bei der Gesellschaft - veräußern und belasten (§ 747 BGB). Jeder Teilhaber kann i.d.R. jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§§ 749, 752–754 BGB). Abweichende Vorschriften bei der Gemeinschaft zur gesamten Hand.

    Internationale Wirtschaftsbeziehungen

    Verkürzende Bezeichnung für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bzw. Europäische Gemeinschaften (EG).

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