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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Soziologie:

    Formen des Zusammenlebens, die als bes. eng, vertraut, sich auf unterschiedliche Lebensbereiche (Rollen) beziehend, als ursprünglich und dem Menschen wesensgemäß angesehen werden, z.B. Familie, Nachbarschaft, kleine Gemeinde und Freundesgruppe. Im Prozess der Industrialisierung und Verstädterung werden die gemeinschaftlichen Sozialverhältnisse mehr und mehr in gesellschaftliche (anonyme und abstrakte) transformiert. Die Rückgewinnung gemeinschaftlicher Lebensverhältnisse und Arbeitsformen ist seither Ziel sozialer und politischer Bewegungen, u.a. gegenwärtig des Kommunitarismus.

    II. Bürgerliches Recht:

    Im Sinn des BGB Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Anwendbar, wenn ein Recht mehreren gemeinsam zusteht, d.h. jeder einen bestimmten Anteil an den gemeinschaftlichen Gegenständen hat (z.B. Miteigentum). Die Verwaltung steht allen gemeinschaftlich zu (§ 744 BGB). Sie können ihre Anteile

    anders als bei der Gesellschaft

    veräußern und belasten (§ 747 BGB). Jeder Teilhaber kann i.d.R. jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§§ 749, 752–754 BGB). Abweichende Vorschriften bei der Gemeinschaft zur gesamten Hand.

    III. Internationale Wirtschaftsbeziehungen:

    Verkürzende Bezeichnung für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bzw. Europäische Gemeinschaften (EG).

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