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Generalbundesanwalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leiter der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH). Generalbundesanwalt wird auf Vorschlag des Bundesjustizministers, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG).

    Zuständigkeit: Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden Strafprozessen und den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten in erster Instanz gehörenden Strafsachen (Staatsschutz); vgl. §§ 142, 142a GVG .

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