Generalbundesanwalt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leiter der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH). Generalbundesanwalt wird auf Vorschlag des Bundesjustizministers, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG).
Zuständigkeit: Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden Strafprozessen und den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten in erster Instanz gehörenden Strafsachen (Staatsschutz); vgl. §§ 142, 142a GVG .
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