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Generalversammlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Auf Gesetz beruhende Gesellschafterversammlung: a) Versammlung der Gesellschafter einer AG: Hauptversammlung.

    b) Versammlung der Gesellschafter einer GmbH: Gesellschafterversammlung (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    c) Versammlung der Gesellschafter einer Genossenschaft: Generalversammlung. Die Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaften in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Einzelheiten in § 43 GenG).

    Vgl. auch Vertreterversammlung.

    2. Die Generalversammlung beschließt v.a. über den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustverteilung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, sowie über Änderungen der Satzung.

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