Generalversammlung
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1. Begriff: Auf Gesetz beruhende Gesellschafterversammlung: a) Versammlung der Gesellschafter einer AG: Hauptversammlung.
b) Versammlung der Gesellschafter einer GmbH: Gesellschafterversammlung (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
c) Versammlung der Gesellschafter einer Genossenschaft: Generalversammlung. Die Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaften in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Einzelheiten in § 43 GenG).
Vgl. auch Vertreterversammlung.
2. Die Generalversammlung beschließt v.a. über den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustverteilung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, sowie über Änderungen der Satzung.
Vgl. auch Satzung.