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Revision von Geräteherstellerabgabe vom 19.02.2018 - 17:04

Geräteherstellerabgabe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    wird von Herstellern und Importeuren von Geräten zur Aufnahme oder Übertragung von Werken auf Bild- und Tonträger (Kassettenrecorder, Videorecorder etc.) sowie den Herstellern und Importeuren von Bild- und Tonträgern (Leerkassetten) zugunsten der Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten erhoben (§ 54 I UrhG). Die Geräterherstellerabgabe schulden ferner die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten (§ 54 II UrhG). Die Abgabe kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die die Urheber zu angemessenen Anteilen an den Vergütungen zu beteiligen hat (§ 54h II UrhG). Durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wurde dasbis dahin geltende System fester Vergütungssätze gemäß einer Anlage zu § 54d I UrhG a.F. aufgegeben und die Höhe der Vergütung an die unter Berücksichtigung technischer Schutzmaßnahmen zu ermittelnde tatsächliche Nutzung geknüpft. Die Festsetzung der Vergütung überlässt das Gesetz weitgehend den Beteiligten. An erster Stelle steht deren Pflicht zu Gesamtverhandlungen. Im Streitfallist der Weg zur Schiedsstelle eröffnet. Auf Wunsch der Parteien findet stattdessen zunächst ein Schlichtungsverfahren statt. Das Verfahren ist in § 13 ff. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG) geregelt.

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