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Gesamtnutzungsdauer
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Anlage 22 zu §§ 185 und 190 BewG; die Alterswertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Für Zwecke der Wertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von folgender Gesamtnutzungsdauer auszugehen:
80 Jahre | |
80 Jahre | |
80 Jahre | |
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) | 70 Jahre |
Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Altenwohnheime | 60 Jahre |
Hotels | 60 Jahre |
Tiefgaragen | 50 Jahre |
Teileigentum | ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen |
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