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Gesamtnutzungsdauer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anlage 22 zu §§ 185 und 190 BewG; die Alterswertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Für Zwecke der Wertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von folgender Gesamtnutzungsdauer auszugehen:

    Ein- und Zweifamilienhäuser

    80 Jahre

    Mietwohngrundstücke

    80 Jahre

    Wohnungseigentum

    80 Jahre

    Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)

    70 Jahre

    Verwaltungsgebäude

    60 Jahre

    Altenwohnheime

    60 Jahre

    Hotels

    60 Jahre

    Tiefgaragen

    50 Jahre

     

    Teileigentum

    ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen

     

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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