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Gesamtprokura

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zulässige Beschränkungsform der Prokura in der Weise, dass mehrere Prokuristen nur gemeinschaftlich zu handeln befugt sind (§ 48 II HGB). Anmeldung zum Handelsregister erforderlich.

    Eine Gesamtprokura derart, dass der Prokurist an die Zustimmung eines Handlungsbevollmächtigten gebunden wird, ist im Innenverhältnis möglich, aber nicht im Handelsregister eintragbar und gegenüber Dritten unwirksam (§ 50 HGB).

    Dagegen kann der Prokurist an die Mitzeichnung des Geschäftsinhabers, eines OHG-Gesellschafters etc., gebunden werden; eine derartige Gesamtprokura beinhaltet aber gleichzeitig die sog. Immobiliarklausel, weil die Vertretungsbefugnis des Inhabers, OHG-Gesellschafters etc., nicht eingeschränkt werden kann.

    Gegensatz: Einzelprokura.

    Vgl. auch Gesamtvertretung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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