Einzelprokura
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um die einer Einzelperson erteilte Prokura, der dadurch allein entsprechende Vertretungsbefugnisse zukommen. Soweit aus dem Handelsregister keine Gesamtprokura ersichtlich ist, dürfen Dritte eine eingetragene Prokura als Einzelprokura auffassen.
Gegensatz: Gesamtprokura.
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