Zitierfähige Version
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 19.02.2018 - 16:47
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 07.06.2013 - 15:01
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 28.02.2013 - 15:02
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 04.05.2010 - 11:47
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 09.10.2009 - 12:17
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 27.08.2009 - 09:00
- Revision von Geschäftsführung ohne Auftrag vom 16.05.2008 - 10:41
Geschäftsführung ohne Auftrag
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Besorgung eines Geschäfts durch jemand (den Geschäftsführer) für einen anderen (den Geschäftsherrn), ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein; es entstehen gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten: Bei erkennbarem Verstoß gegen den Willen des Geschäftsherrn ist der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet (§ 678 BGB), ebenso wenn er die G.o.A. nicht so führt, wie es dem Interesse der Geschäftsherrn entspricht. Soweit die G.o.A. dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht oder er die Geschäftsführung genehmigt, kann der Geschäftsführer Aufwendungsersatz verlangen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon