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Geschäftsveräußerung im Ganzen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Übertragung eines Unternehmens oder des Betriebes eines Unternehmens im Ganzen (sog. share-deal - bei Betriebsveräußerung, wenn er zuvor rechtlich verselbständigt wurde).

    2. Allgemeine rechtliche Regelungen: Veräußerung.

    3. Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt seit dem 1.1.1994 nicht mehr der Umsatzsteuer, wenn sie - entgeltlich oder unentgeltlich - an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt (§ 1 Ia UStG). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist auch dann anzunehmen, wenn einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter von der Übertragung ausgeschlossen werden. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

    4. Einkommensteuer: Veräußerungsgewinn.

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