Zitierfähige Version
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 08.06.2009 - 11:28
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 09.09.2009 - 12:27
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 09.10.2009 - 13:10
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 06.04.2010 - 16:06
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 13.09.2010 - 15:29
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 26.02.2013 - 10:09
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 21.03.2014 - 12:45
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Gesellschafterbeschluss vom 19.02.2018 - 16:54
Gesellschafterbeschluss
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Entscheidung der Gesamtheit der Gesellschafter. Die zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse ergeben sich aus Gesetz (z.B. §§ 113, 116, 131, 139 HGB) und aus dem Gesellschaftsvertrag.
Mitwirkende Personen je nach Einzelfall, z.B. alle Gesellschafter (z.B. § 131 Nr. 2 HGB) oder nur die geschäftsführenden Gesellschafter.
2. Verfahren: Ob der Gesellschafterbeschluss einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zu fassen ist, ist entweder dem Gesetz (§ 119 I HGB) oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich nach der Kopfzahl; es genügt i.d.R. Einzelabgabe der Stimmen, auch schriftlich.
Vgl. auch Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon