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Gesellschaftsvermögen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Personengesellschaften

    (OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft): Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es besteht aus den Gesellschaftsbeiträgen (sowie ggf. der Einlage der Kommanditisten) und den für die Gesellschaft erworbenen Gegenständen. Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu (§ 719 BGB).

    Dagegen kann ein Gläubiger eines Gesellschafters den Anteil am Gesellschaftsvermögen pfänden (§ 859 ZPO) und der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (die BGB-Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 725 BGB) kündigen (§ 135 HGB).

    Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist erforderlich
    (1) ein Titel gegen die OHG, KG (§ 124 II HGB) oder GmbH (§ 13 GmbHG) oder nach der neuen Rechtsprechung des BGH gegen die BGB-Gesellschaft als Außengesellschaft. § 736 ZPO steht dem nicht entgegen; bzw.
    (2) ein Urteil gegen alle Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist weiterhin möglich.

    II. Aktiengesellschaft und GmbH:

    Gesellschaftsvermögen wird ausgewiesen in deren Bilanzen, setzt sich zusammen aus sämtlichen Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Wertberichtigungen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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