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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die in das Zollgebiet der Union verbrachten und zur zuständigen Zollstelle oder dem von ihr zugelassenen Ort beförderten Waren sind dort vom Verbringer zu gestellen. Unter Gestellung ist die formlose Mitteilung an die Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten zu verstehen, dass die Waren bei der Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort eingetroffen sind (§ 4 Abs. 1 ZollVG). Das ist die Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung. Soweit eine vorzeitige summarische Eingangsanmeldung abgegeben worden ist, ist diese durch eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fortzuschreiben. Auf diese ist bei der Gestellung Bezug zu nehmen.

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