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Gewerbeertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Heute alleinige Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

    2. Ermittlung des G. durch Hinzurechnungen zum (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vom gewerblichen Gewinn, der sich bei Einkommensermittlung für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ergibt. Gemessen werden soll die Ertragskraft des steuerpflichtigen gewerblichen Betriebes, unabhängig davon, an wen diese Erträge verteilt werden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres maßgebend, das in dem Erhebungszeitraum endet.

    a) Hinzurechnungen zum gewerblichen Gewinn, soweit diese Posten bei dessen Ermittlung abgesetzt sind:
    (1) Die Hälfte der Zinsen (Entgelte) für Dauerschulden;
    (2) Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit Gründung oder Erwerb des Betriebes zusammenhängen;
    (3) Gewinnanteile des stillen Gesellschafters;
    (4) Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder deren Vergütungen (Tantieme) für die Geschäftsführung;
    (5) die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung nicht in Grundbesitz bestehender Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
    (6) Verlustanteile an einer Personengesellschaft;
    (7) bei körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbebetrieben die nach § 9 I 2 KStG abzugsfähigen Aufwendungen für z.B. mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke;
    (8) Gewinnminderungen durch bestimmte Teilwertabschreibungen oder sonstige Minderungen des Anteils an einer Körperschaft;
    (9) ausländische Steuern, die nach § 34c EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden. (2),
    (3) und
    (5) sind grundsätzlich nur hinzurechnungspflichtig, wenn der Empfänger mit diesen Beträgen nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

    b) Kürzungen: Der Summe aus gewerblichem Gewinn und Hinzurechnungen:
    (1) (a) 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (Einheitswert), (b) an die Stelle der vorgenannten Kürzung tritt bei Grundstücksunternehmen im Sinn des § 9 Nr. 1 GewStG auf Antrag eine Kürzung um den Teil des G., der auf die Grundstücksverwaltung und -verwertung entfällt;
    (2) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft;
    (3) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, an der das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens mit 10 Prozent (ab Erhebungszeitraum 2008: 15 Prozent) beteiligt ist (gewerbeertragsteuerliches Schachtelprivileg);
    (4) die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem G. einer KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile;
    (5) der Teil des G. des inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt;
    (6) die dem Gewinn eines anderen Gewerbebetriebes hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen, wenn sie bei Ermittlung des Gewinns berücksichtigt worden sind;
    (7) Spenden im Sinn des § 10d EStG oder § 9 I 2 KStG, wobei die dort geltenden betragsmäßigen Beschränkungen auch hier anzuwenden sind;
    (8) (a) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer ausländischen Tochtergesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu einem Zehntel (ab Erhebungszeitraum 2008: 15 Prozent) beteiligt ist und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten bezieht (Schachtelprivileg); (b) das Gleiche gilt auf Antrag für Gewinnanteile, die der Muttergesellschaft aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Enkelgesellschaft zufließen (§ 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 GewStG);
    (9) in bestimmten Fällen die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft. - 3. Unternehmenssteuerreform 2008: Mit Einführung der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer in ihren Grundzügen umfassend geändert. Wesentliche Änderungen sind der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer und steuerliche Nebenleistungen zur Gewerbesteuer, Wegfall des Staffeltarifs für Personengesellschaften und Änderungen bei den Hinzurechnungen und Kürzungen.

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