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gewerbliche Anwendbarkeit

Definition: Was ist "gewerbliche Anwendbarkeit"?
neben Neuheit und Erfindungshöhe die dritte Voraussetzung der Patenterteilung und des Gebrauchsmusterschutzes.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    neben Neuheit und Erfindungshöhe die dritte Voraussetzung der Patenterteilung (§ 5 PatG, Art. 57 EPÜ) und des Gebrauchsmusterschutzes (§ 1 GebrMG). Es genügt, dass der Gegenstand der Erfindung in einem Gewerbe einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbar (§ 5 II PatG, Art. 52 IV EPÜ). Verfahren, die außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers vorgenommen werden, werden durch die genannten Vorschriften ebenso wenig erfasst wie Erzeugnisse (Instrumente, Geräte, Stoffe), die in einem chirurgischen, therapeutischen oder Diagnoseverfahren zur Anwendung kommen, sie sind dem Erfindungsschutz daher zugänglich. Die Möglichkeit, Patentschutz zu erlangen, besteht nicht nur für neue Stoffe, sondern auch für die Verwendung eines als solchen bekannten sowie eines als Heil- oder Diagnosemittel bekannten Stoffs oder Stoffgemischs zu einem neuen therapeutischen Zweck. Die Patentierung ist möglich, weil sich eine derartige Lehre nicht allein an den Arzt oder Therapeuten, sondern auch an den Arzneimittelhersteller wendet, der den Stoff für den neuen Zweck herrichtet (formuliert, konfektioniert, dosiert etc.). Umstritten ist, in welcher Form derartigen Verwendungserfindungen Schutz gewährt werden kann. Nach der deutschen Rechtsprechung sind Mittelansprüche wegen der Schutzwirkung von Verwendungsansprüchen überflüssig und wegen der mit ihnen verbundenen Rechtsunklarheiten unzulässig, sie gewährt daher Verwendungsansprüche; die Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes sieht im Hinblick auf Art. 54 II EPÜ Verwendungsansprüche als unzulässig an und gewährt für die erste therapeutische oder diagnostische Verwendung den zweckgebundenen Stoffanspruch, für die zweite und weitere Verwendungen den Anspruch auf die Verwendung eines bekannten Stoffs zur Herstellung eines Arzneimittels für eine bestimmte neue therapeutische oder diagnostische Anwendung.

    Vgl. auch Patentkategorie.

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