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Gläubigerschutz

Definition: Was ist "Gläubigerschutz"?

alle Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der tatsächlichen und potenziellen Gläubiger einer Unternehmung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: alle Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der tatsächlichen und potenziellen Gläubiger einer Unternehmung. Gläubiger können sein:
    (1) Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung);
    (2) Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger);
    (3) externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.);
    (4) Arbeitnehmer;
    (5) öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).

    2. Je nach Art des Gläubigers und Schuldners bestehen unterschiedliche Vorschriften und Möglichkeiten des Gläubigerschutzes, die in den handels- und wirtschaftsrechtlichen Bereich (Gesetz, Rechtsprechung) und in praktische Handlungen unterteilt werden: a) Rechtlicher Teil des Gläubigerschutzes: Die wichtigsten Vorschriften zum Gläubigerschutz finden sich in der Generalnorm des § 242 BGB („Treu und Glauben”), im HGB (§§ 238–263 HGB), im gesamten Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht; weiterhin Regelungen bez. beschränkter und unbeschränkter persönlicher Haftung sowie evtl. Haftungsdurchgriffe, Haftungssummen, Sacheinlagen, Gründerhaftung und Gesellschafterdarlehen sowie bez. der Vorgesellschaft bei Kapitalgesellschaften (Haftung). Die Transparenz dieser Verhältnisse wird durch das Handelsregister sowie Prüfungs- und Publizitätspflichten (Prüfung, Jahresabschlussprüfung, Publizität) erreicht. Von besonderer Bedeutung war hierbei das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 u.a. mit Neufassung der Bilanzierungsvorschriften.

    Wichtigste persönliche Institutionen des rechtlich verankerten Gläubigerschutzes sind neben den geschäftsführenden und kontrollierenden Organen der Unternehmen die Wirtschaftsprüfer (WP) (und neuerdings, in eingeschränktem Umfang, die Steuerberater) sowie die Gerichte.

    b) Praktische Maßnahmen: Da diese Regelungen, trotz ständiger Fortentwicklung, oft zu spät oder gar nicht greifen, empfehlen sich für die (potenziellen) Gläubiger die Möglichkeiten der vorherigen Einholung von Auskünften, die Prüfungen und Kontrollen sowie die Vertragsgestaltungen. Hier sind zu nennen: Wirtschaftsauskunfteien, Selbstauskünfte, Bankauskünfte, Vorlage geprüfter und ungeprüfter Jahresabschlüsse, Referenzen, Beurteilung bisheriger Geschäftsbeziehungen, Sonderprüfungen, Vereinbarung bestimmter Zahlungsmodalitäten, Vereinbarung gesonderter Prüfungsrechte, Stellung von Sicherheiten, Sicherheitseinbehalte etc.

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