Zitierfähige Version
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 19.02.2018 - 16:24
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 19.10.2017 - 16:14
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 28.01.2013 - 11:33
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 24.09.2010 - 13:26
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 11.01.2010 - 13:20
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 17.11.2009 - 14:35
- Revision von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 08.06.2009 - 11:04
Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmigen Brennstoffe. Nach der VO über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen ( 13. BImSchV) vom 2.7.2004 (BGBl I 1717) m.spät.Änd. werden an Errichtung und Betrieb von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen besondere Anforderungen gestellt und im Interesse des Immissionsschutzes Emissionsgrenzwerte festgelegt. Messstellen zur Überwachung der Emissionen sind einzurichten.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon