Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
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Ausführliche Definition
eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmigen Brennstoffe. Nach der VO über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 2.7.2004 (BGBl. I 1717) m.spät.Änd. werden an Errichtung und Betrieb von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen bes. Anforderungen gestellt und im Interesse des Immissionsschutzes Emissionsgrenzwerte festgelegt. Messstellen zur Überwachung der Emissionen sind einzurichten.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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