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Gründungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesamtheit der Aufwendungen für die Schaffung der rechtlichen Existenz eines Unternehmens, wie Gründerlohn, Provisionen, Notar- und Gerichtskosten.
Gründungskosten sind nach Steuerrecht als Betriebskosten abzusetzen. Eine Aktivierung der Gründungskosten als Vermögensgegenstand ist nach § 248 I HGB (ebenso wie die Aktivierung von Kosten der Eigenkapitalbeschaffung) nicht erlaubt. Dagegen sind Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes als Bilanzierungshilfe aktivierungsfähig.
Gründungskosten stehen nicht in Zusammenhang mit dem Leistungsprozess des Betriebes und stellen somit keine Kosten im Sinn der Kostenrechnung dar.
Vgl. auch Gründung einer AG.
Gründungskosten sind nach Steuerrecht als Betriebskosten abzusetzen. Eine Aktivierung der Gründungskosten als Vermögensgegenstand ist nach § 248 I HGB (ebenso wie die Aktivierung von Kosten der Eigenkapitalbeschaffung) nicht erlaubt. Dagegen sind Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes als Bilanzierungshilfe aktivierungsfähig.
Gründungskosten stehen nicht in Zusammenhang mit dem Leistungsprozess des Betriebes und stellen somit keine Kosten im Sinn der Kostenrechnung dar.
Vgl. auch Gründung einer AG.
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