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Gründungsprüfer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vom Gericht bestellter Prüfer, der neben den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung einer AG zu prüfen hat, falls es sich um eine qualifizierte Gründung handelt (§ 33 AktG).
Vgl. auch Gründungsprüfung.
Vgl. auch Gründungsprüfung.
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