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Grundpfandrechte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sammelbezeichnung für Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Das BGB verwendet die Bezeichnung Grundpfandrechte nicht, weil bei der Grund- und der Rentenschuld die für das Pfandrecht an Fahrnis und Rechten charakteristische Abhängigkeit von einer Forderung fehlt, anders freilich bei der Hypothek.

    Vgl. auch Übersicht „Grundpfandrechte”.

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