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Gutachten
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1. Allgemein: Beurteilung durch Sachverständigen.
2. Gutachten hat auf Verlangen des Finanzamtes oder eines Gerichts abzugeben: Wer zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt (§ 96 III AO, § 407 ZPO, § 75 StPO). Das Finanzamt muss den Gutachter, den es zu beauftragen beabsichtigt, dem betreffenden Steuerpflichtigen mitteilen (§ 96 I AO).
3. Gutachten über den Wert von Grundstücken: Grundstückswert.
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