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Handelsmakler
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen (§ 93 HGB).
Beispiele: Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Vermittlung von Versicherungen.
Anders: Handelsvertreter, Zivilmakler.
Voraussetzungen:
(1) Gewerbsmäßig bedeutet eine planmäßig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit (Gewerbe). Wer nur gelegentliche Vermittlung übernimmt, ist Zivilmakler.
(2) Die Tätigkeit des Handelsmaklers erstreckt sich auf die Vermittlung, nicht auf den Abschluss oder lediglich den Nachweis von Gelegenheiten.
Rechtliche Regelung: §§ 93–104 HGB, §§ 652–655 BGB.
Arten
1. Warenmakler.
2. Effektenmakler.
3. Versicherungsmakler (Assekuranzmakler).
4. Schiffsmakler: Hierzu gehören v.a. auch die Makler, die in Hafenplätzen die Vermittlung von Schiffsraum betreiben u.a.
5. Öffentlich bestellte Makler mit amtlichem Charakter, das sind z.B. die Kursmakler (§ 30 BörsG), die öffentlich bestellten Versteigerer (§ 383 III BGB), oder die öffentlich ermächtigten Handelsmakler nach § 385 BGB.
Pflichten
Der Handelsmakler ist zu seiner Vermittlungstätigkeit keiner der Parteien gegenüber verpflichtet. Übernimmt er aber den Auftrag, auch wenn er nur von einer Partei beauftragt ist, so tritt er gleichzeitig auch zu der anderen Partei in vertragliche Beziehungen. Hierdurch unterscheidet er sich von dem Handelsvertreter und dem Zivilmakler.
1. Sorgfaltspflicht: Der Handelsmakler hat die Interessen beider Parteien wahrzunehmen und haftet ihnen für durch sein Verschulden entstandenen Schaden (§ 98 HGB).
2. Beurkundung: Das vermittelte Geschäft ist zu beurkunden a) durch Ausstellung einer Schlussnote, die jeder Partei unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellen ist (§§ 94, 95 HGB); b) durch tägliche Eintragung in das Tagebuch (§ 100 HGB).
3. Auskunft: Der Handelsmakler hat jeder Partei auf Verlangen mittels Auszügen aus dem Tagebuch Auskunft zu erteilen (§ 101 HGB).
4. Aufbewahrung von Proben bei Kauf nach Probe bis zur Erledigung des Geschäftes (§ 96 HGB).
Rechte
1. Anspruch auf Vergütung (Maklerlohn). Voraussetzung ist, dass das Geschäft rechtswirksam zustande gekommen ist (§ 652 BGB), Ausführung ist nicht erforderlich. Wird der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen, entsteht der Anspruch erst nach Eintritt der Bedingung. Der Handelsmakler kann von jeder Partei die Hälfte des Maklerlohnes fordern (§ 99 HGB).
Wird der Auftrag vorher widerrufen, besteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Erfolgt Widerruf aber in der Absicht, den Abschluss mit einer von dem Handelsmakler genannten Vertragspartei direkt durchzuführen, um so den Handelsmakler um seinen Lohn zu bringen, so bleibt Anspruch auf Vergütung bestehen. Widerruf kann vorbehaltlich des wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
2. Anspruch auf Ersatz von Auslagen besteht mangels bes. Vereinbarung nicht (§ 652 BGB).
3. Zur Empfangnahme von Zahlungen ist der Handelsmakler nicht berechtigt.
Umsatzsteuerrecht
Die Leistungen der Handelsmakler sind umsatzsteuerbar und i.d.R. auch umsatzsteuerpflichtig.
Ausnahmen: Vgl. §§ 4 Nr. 2, 8 UStG. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei Handelsmaklern, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie ihre Vermittlungsleistungen bewirkt haben (mit Ausstellung der Schlussnote).
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