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Haushaltssatzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Form, in der ein kommunaler Haushaltsplan (Vermögenshaushalt, Verwaltungshaushalt) von einem Kommunalparlament festgestellt wird; einfache Mehrheit genügt. Die Haushaltssatzung legt das Volumen der Einnahmen und Ausgaben sowie der vorgesehenen Kreditaufnahme (Haushaltssystematik), die Verpflichtungsermächtigungen, den Höchstbetrag der Kassenkredite sowie die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer fest.
Der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde (länderverschieden, meist Bezirksregierung/Regierungspräsident) unterliegen der Gesamtbetrag der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Hebesätze.
Der Haushaltsplan i.e.S. samt seinen Anlagen bildet eine Anlage zur Haushaltssatzung.
Bund und Länder: Haushaltsgesetz.
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