Verpflichtungsermächtigung
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Ausnahmeregelung für den Grundsatz der „zeitlichen Spezialität” (Haushaltsgrundsätze) im Rahmen des Haushaltsplans, in der Haushaltsreform von 1969 neu geregelt. Verpflichtungsermächtigungen sind die quantifizierte „Vorbelastung” einzelner Titel in künftigen Jahren. Begründet in der Bundeshaushaltsordnung. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur bei Verträgen über Bauten und größere Rüstungsaufträge erteilt werden, die im Laufe mehrerer Haushaltsjahre erfüllt werden müssen. Der jeweils gesonderte Ausweis in den Ausgabeansätzen des Plans erleichtert die Kontrolle über die Vorausbelastung künftiger Haushaltsjahre.
Vorteil: zeitlich durchgehende Baudurchführung und Finanzierung.
Nachteil: Einengung der finanziellen Bewegungsfreiheit der Haushaltsführung.