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Herstellungskosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Herstellungswert;bilanzieller Begriff des Handels- und Steuerrechts; Maßstab für die Bewertung von Vermögensgegenständen (handelsrechtlich) bzw. Wirtschaftsgütern (steuerrechtlich), die ganz oder teilweise im eigenen Betrieb erstellt worden sind. Zur Ermittlung der Herstellungskosten muss auf die Kostenrechnung des Unternehmens zurückgegriffen werden. Dabei muss auf die unterschiedlichen Kostenbegriffsinhalte geachtet werden. Kalkulatorische Kosten ohne Aufwandsentsprechung dürfen in die Herstellungskosten nicht eingerechnet werden.

    I. Handelsrecht:

    Nach § 255 II HGB sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

    II. Steuerrecht:

    Steuerlich müssen nach R 6.3 EStR 2005 Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie Sondereinzelkosten der Fertigung in die zu aktivierenden Herstellungskosten einbezogen werden. Dazu gehört auch der Werteverzehr des Anlagevermögens (Absetzung für Abnutzung (AfA)), soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat. Fakultativberücksichtigt werden können Kosten für die allgemeine Verwaltung und Fremdkapitalzinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird.

    Nicht einbezogenwerden dürfen Einkommensteuer und Vertriebskosten einschließlich Umsatzsteuer. Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Herstellung er entfällt (§ 9b I EStG).

    Vergleichende Gegenüberstellungder Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht: Während nach Handelsrecht z.B. angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten in die Herstellungskosten eingerechnet werden dürfen, besteht in der Steuerbilanz eine Ansatzpflicht zu steuerlichen Vollkosten. Ursache für die unterschiedlichen Wertansätze: Zum einen stimmen Aufwand in der Handelsbilanz und Betriebsausgaben in der Steuerbilanz nicht überein (z.B. möglicherweise höhere Abschreibungsquoten, steuerlich nicht zulässige Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz), zum anderen besteht für einige aufwandsgleiche Kosten in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht, während in der Steuerbilanz eine Aktivierungspflicht vorgesehen ist.

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