Zitierfähige Version
- Revision von Inkassogeschäft vom 19.02.2018 - 14:40
- Revision von Inkassogeschäft vom 27.09.2017 - 15:17
- Revision von Inkassogeschäft vom 04.11.2015 - 08:52
- Revision von Inkassogeschäft vom 30.01.2013 - 10:23
- Revision von Inkassogeschäft vom 04.05.2010 - 14:28
- Revision von Inkassogeschäft vom 01.03.2010 - 12:21
- Revision von Inkassogeschäft vom 23.09.2009 - 16:05
- Revision von Inkassogeschäft vom 20.05.2009 - 18:10
Inkassogeschäft
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
l. Allgemein: Einziehung (Inkasso) von Schecks, Lastschriften und Wechseln, u.a. durch ein Kreditinstitut. Grundlage des Inkassogeschäftes ist der Inkassoauftrag eines Kunden (Geschäftsbesorgungsvertrag im Rahmen des Girovertrages). Darin ist die Bank verpflichtet, den Einzug auf dem schnellsten und sichersten Wege unter sorgfältiger Auswahl und Unterrichtung der nachgeordneten Stelle vorzunehmen. Der Inkassoauftrag gilt durch Übergabe des Papiers und die Anfertigung des Einzugsauftrags als erteilt. Im Geschäftsverkehr werden fast ausschließlich
in zunehmendem Umfang in elektronischer Form
Lastschriften und Schecks eingereicht. Wechsel werden nach dem Wegfall des Diskontgeschäfts mit Beginn der Europäischen Währungsunion (EWU) zum 1.1.1999 kaum noch zum Einzug eingereicht und fast nur noch als Sicherheit, z.B. im Rahmen der Refinanzierung bei der Zentralbank, genutzt.
2. Arten: a) Scheckinkasso: Schecks unter 6.000 Euro werden im beleglosen Scheckeinzug (BSE), Schecks ab 6.000 Euro im Imagebasierten Scheckeinzug (ISE) eingezogen. Schecks werden „Eingang vorbehalten” dem Konto des Einreichers gutgeschrieben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sehen in der Regel vor, dass diese berechtigt sind, Verfügungen über gutgeschriebene Beträge erst zuzulassen, nachdem die Einlösung des Schecks feststeht oder - bei Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen Scheckeinzug (BSE) - Rücklieferungen nicht mehr zu erwarten sind.
b) Lastschriftinkasso: Lastschriften werden - im Gegensatz zum Scheck - nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger initiiert. Grundlage für die Einreichung von Lastschriften ist eine sog. Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Kreditinstitut (1. Inkassostelle). Die Lastschrift wird „Eingang vorbehalten” dem Konto des Einreichers gutgeschrieben und im Lastschriftverfahren eingezogen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon