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Inkassogeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Einziehung (Inkasso) von Schecks, Lastschriften und Wechseln, u.a. durch ein Kreditinstitut. Grundlage des Inkassogeschäftes ist der Inkassoauftrag eines Kunden (Geschäftsbesorgungsvertrag im Rahmen des Girovertrages). Darin ist die Bank verpflichtet, den Einzug auf dem schnellsten und sichersten Wege unter sorgfältiger Auswahl und Unterrichtung der nachgeordneten Stelle vorzunehmen. Der Inkassoauftrag gilt durch Übergabe des Papiers und die Anfertigung des Einzugsauftrags als erteilt. Im Geschäftsverkehr werden fast ausschließlich - in zunehmendem Umfang in elektronischer Form - Lastschriften und Schecks eingereicht. Wechsel werden nach dem Wegfall des Diskontgeschäfts mit Beginn der Europäischen Währungsunion (EWU) zum 1.1.1999 kaum noch zum Einzug eingereicht und fast nur noch als Sicherheit genutzt.
2. Arten: a) Scheckinkasso: Schecks unter 6.000 Euro werden im beleglosen Scheckeinzug (BSE), Schecks ab 6.000 Euro im imagebasierten Scheckeinzug (ISE) eingezogen. Schecks werden „Eingang vorbehalten” dem Konto des Einreichers gutgeschrieben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sehen i.d.R. vor, dass diese berechtigt sind, Verfügungen über gutgeschriebene Beträge erst zuzulassen, nachdem die Einlösung des Schecks feststeht oder - bei Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen Scheckeinzug (BSE) - Rücklieferungen nicht mehr zu erwarten sind.
b) Lastschriftinkasso: Lastschriften werden - im Gegensatz zum Scheck - nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger initiiert. Grundlage für die Einreichung von Lastschriften ist eine sog. Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Kreditinstitut (1. Inkassostelle). Die Lastschrift wird „Eingang vorbehalten” dem Konto des Einreichers gutgeschrieben und im Lastschriftverfahren eingezogen.
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