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Inkassovollmacht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine zur Einziehung von Forderungen berechtigende Vollmacht. Handlungsreisende und Handelsvertreter sind ohne besondere Inkassovollmacht nicht befugt, Zahlungsfristen zu gewähren oder Zahlungen entgegenzunehmen (§ 55 HGB).

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