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Job Discrimination
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Personalmanagement
Erscheinung, dass bestimmte Personen im Arbeitsleben benachteiligt (diskriminiert) werden, meist in Form von Unterbezahlung, Anstellung in untergeordneten Positionen oder Benachteiligung beim beruflichen Aufstieg. Durch das Antidiskriminierungsgesetz, sog. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. 8. 2006, sind in Deutschland Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Das AGG setzt damit Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in deutsches Recht um und geht in Teilen darüber hinaus. Zeitgleich wurde unter der Schirmherschaft der Bundeskanzlerin die Charta der Vielfalt ins Leben gerufen. Die Charta der Vielfalt ist eine Unternehmensinitiative zur Förderung von Vielfalt in Unternehmen und Institutionen. Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung von Vielfalt in der Unternehmenskultur in Deutschland soll durch diese Initiative vorangebracht werden. Organisationen sollen ein Arbeitsumfeld schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiter sollen dabei Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität. Die Charta der Vielfalt wurde von Daimler, der BP Europa SE (ehemals Deutsche BP), der Deutschen Bank und der Deutschen Telekom im Dezember 2006 ins Leben gerufen. Mehr als 2.250 Unternehmen und öffentliche Einrichtungen haben die Charta der Vielfalt bereits unterzeichnet und kontinuierlich kommen neue Unterzeichner hinzu. Toleranz und Chancengleichheit sind neben den moralischen, juristischen, aber auch den ökonomischen Gründen wegweisend für die Beseitigung von Diskriminierungsphänomenen und die Grundlage für die Einführung eines Diversity Managements. So sind etwa Auswahlentscheidungen zwingend an diskriminierungsfreien Auswahlkriterien zu orientieren, denn die EU-Richtlinie 2002/73 EG und der § 611a BGB verbieten unmittel- und mittelbare Diskriminierung bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen.
Arbeitsrecht
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