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Jobcenter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff ursprünglich: gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) von den Agenturen für Arbeit (Agentur für Arbeit) zum 1.1.2005 eingerichtete, einheitliche (Erst-)Anlaufstellen und Weiterleitungsstellen für diejenigen, die einen Arbeits-oder Ausbildungsplatz suchen sowie für Unternehmen, die entsprechende vakante Stellen haben. Sie sollten umfassende Leistungen ganzheitlich anbieten (One-Stop-Shop), zudem nicht nur Angebot und Nachfrage auf lokalen und regionalen Arbeitsmärkten koordinieren, sondern auch weitere Aufgaben übernehmen, u.a. Zuständigkeiten der Sozialämter.

    2. Begriff heute: Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II führen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zur Regelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl. I 850 [2094]) m.spät.Änd. die Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB II).

    3. Aufgaben heute: Die Jobcenter betreuen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, also die Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassend. Hierzu zählen nicht nur die Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts (passives Leistungsrecht) (§§ 19 ff. SGB II), sondern auch die Vermittlung bzw. Eingliederung in Arbeit (aktives Leistungsrecht) (§§ 14 ff. SGB II). Kommunale Leistungen wie z.B. Sucht- oder Schuldnerberatung werden ebenfalls vom Jobcenter getragen.

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II.

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