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Revision von kalkulatorische Miete vom 26.04.2011 - 13:57

kalkulatorische Miete

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    Stellt ein Einzelunternehmer oder der Gesellschafter einer Personengesellschaft eigene Räume für betriebliche Zwecke zur Verfügung, so müssen kalkulatorische Mieten bei den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Die Höhe der Miete sollte sich an den ortsüblichen Vergleichsmieten ausrichten.

    Es ist keine kalkulatorische Berücksichtigung der Miete notwendig, wenn für die genutzten Räume bereits anteilig kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Erhaltungsaufwand, Gebäudeversicherung, im Unternehmen verrechnet werden.

    Wird für ein eigengenutztes Objekt neben dem Sachwert auch der Ertragswert errechnet, so muss hierbei auch ein kalkulatorischer Mietansatz Berücksichtigung finden.

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