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Kapitaldeckungsverfahren

Definition: Was ist "Kapitaldeckungsverfahren"?

grundlegendes Kalkulations- und Finanzierungsverfahren in der Privatversicherung, namentlich in der privaten Personenversicherung. Gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren werden die Anwartschaften auf die künftigen Versicherungsleistungen nach dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip kalkuliert und entsprechende Prämien erhoben.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Kapitaldeckung, Anwartschaftsdeckungsverfahren, Vorfinanzierung von Anwartschaften; 1. Begriff: grundlegendes Kalkulations- und Finanzierungsverfahren in der Privatversicherung, namentlich in der privaten Personenversicherung. Gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren werden die Anwartschaften auf die künftigen Versicherungsleistungen nach dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip kalkuliert und entsprechende Prämien erhoben. Dadurch entsteht ein Kapitalstock, der für das Versicherungskollektiv die Erwartungswerte der künftigen Versicherungsleistungen deckt. Anwendung findet das Kapitaldeckungsverfahren insbesondere in der Lebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegeversicherung.

    2. Kapitaldeckungsverfahren in der Altersvorsorge: Das Kapitaldeckungsverfahren gehört zu den Grundmerkmalen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und privaten Altersvorsorge. Aus Beiträgen, die für die Versicherten oder von ihnen selbst entrichtet werden, sowie aus deren Verzinsung wird dabei ein Vorsorgevermögen aufgebaut, das zu einem vorgegebenen Ablaufdatum, z.B. bei Eintritt in den Ruhestand, entweder in voller Höhe ausgezahlt oder, mit weiterer Verzinsung sowie unter Ausgleich unterschiedlicher Lebenserwartungen der Versicherten in eine auf Lebenszeit gewährte Rente umgewandelt wird.

    3. Kapitaldeckungsverfahren in der PKV: a) Das Kapitaldeckungsverfahren gehört auch zu den Grundmerkmalen der PKV. Gemäß § 12 VAG - i.V. mit der Kalkulationsverordnung (KalV) - muss die substitutive PKV nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden. Demnach hat die Beitragskalkulation nach dem Äquivalenzprinzip sowie unter Bildung von Altersrückstellungen zu erfolgen (§ 12 I und II VAG). Die Altersrückstellungen sollen gewährleisten, dass die Beiträge unter ansonsten gleichen Voraussetzungen (u.a. Gültigkeit der aktuellen rechnerischen Sterbe- und Stornotafel; Fortbestand der aktuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen; unbegrenzter Fortbestand des aktuellen Preisniveaus für Leistungen im Gesundheitswesen) grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleiben, d.h. der Versicherte erwirbt in jüngeren Jahren eine Anwartschaft darauf, dass sein Beitrag im Grundsatz über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleibt.

    b) Details: Um dies sicherzustellen, wird in den Anfangsjahren der Laufzeit eines privaten Krankenversicherungsvertrags ein tatsächlicher Beitrag erhoben, der höher als der augenblickliche Bedarfsbeitrag der betreffenden Person vor dem Hintergrund ihres aktuellen Krankheitsrisikos ist. Die Differenz, der sog. Sparbeitrag, wird in der Altersrückstellung verzinslich angesammelt. Später, wenn der zu entrichtende Beitrag aufgrund des gestiegenen Lebensalters - und damit i.d.R. auch einer verstärkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen - nicht mehr für die benötigten Versicherungsleistungen ausreicht, werden die in der Altersrückstellung angesammelten Mittel für den Versicherten unbemerkt zur Abdeckung dieser Finanzierungslücke eingesetzt. Damit werden Beitragssteigerungen allein aufgrund des Älterwerdens grundsätzlich ausgeschlossen.

    3. Hintergrund: Mit dem demografischen Wandel, der einen immer höheren Anteil alter Menschen in der Bevölkerung mit sich bringt, erhöhen sich auch die Ausgaben zur Einkommenssicherung im Alter und im Gesundheitswesen. Weil jeder Versicherte im Versicherungskollektiv die später fälligen Leistungen anspart und somit jeder Versicherte im Prinzip für sich selbst vorsorgt, sind kapitalgedeckte Formen der Altersvorsorge und die PKV mit dem Kapitaldeckungsverfahren bzw. mit der Bildung von Alterungsrückstellungen auf diese Entwicklung relativ gut vorbereitet. Dabei gibt es allerdings Einschränkungen: Auch das Kapitaldeckungsverfahren kann unvorhersehbare Entwicklungen, wie z.B. einen unvorhergesehenen Anstieg der Lebenserwartung oder überdurchschnittliche Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, nicht auffangen.

    4. Abgrenzung zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GRV und der GKV gelten statt des Kapitaldeckungsverfahrens das Umlageverfahren als finanzielles Strukturprinzip, bei dem keine Rückstellungen gebildet werden. Die von der Gesamtheit der Versicherten (und der Arbeitgeber) eingezahlten Versicherungsbeiträge werden sofort wieder an die Leistungsbezieher ausgegeben. Alle laufenden Beitragseinnahmen werden somit in vollem Umfang für die laufenden Ausgaben verwendet.

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