Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Kartellbehörden vom 16.07.2009 - 15:42
- Revision von Kartellbehörden vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Kartellbehörden vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Kartellbehörden vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Kartellbehörden vom 09.01.2013 - 13:57
- Revision von Kartellbehörden vom 14.11.2011 - 16:26
- Revision von Kartellbehörden vom 21.10.2009 - 13:30
- Revision von Kartellbehörden vom 16.07.2009 - 15:42
- Revision von Kartellbehörden vom 08.06.2009 - 11:48
Kartellbehörden
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kartellbehörden sind gemäß § 48 I GWB das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sowie die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden (Landeskartellbehörden).
Die Zuständigkeit des BMWi erschöpft sich dabei auf das Erteilen einer Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Das Bundeskartellamt ist exklusiv für die Zusammenschlusskontrolle zuständig und übt darüber hinaus die Kartell- und Missbrauchsaufsicht in solchen Fällen aus, in denen das missbräuchliche Verhalten oder die wettbewerbsbeschränkende Wirkung einer Absprache über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig (§ 48 II GWB).
Die Zuständigkeit des BMWi erschöpft sich dabei auf das Erteilen einer Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Das Bundeskartellamt ist exklusiv für die Zusammenschlusskontrolle zuständig und übt darüber hinaus die Kartell- und Missbrauchsaufsicht in solchen Fällen aus, in denen das missbräuchliche Verhalten oder die wettbewerbsbeschränkende Wirkung einer Absprache über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig (§ 48 II GWB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon