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Kinderfreibetrag

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    vom Einkommen abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme von Kindergeld günstiger ist. Der K. beträgt 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.648 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Bei der Veranlagung wird von amtswegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Kindergeld (§§ 62–78 EStG).

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