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Kinderfreibetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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vom Einkommen abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme von Kindergeld günstiger ist. Der Kinderfreibetrag berücksichtigt im Rahmen des Familienleistungsausgleichs die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern (zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Er beträgt 1.320 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 2.640 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 VI EStG). Der Kinderfreibetrag beläuft sich ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 2.358 Euro bzw. 4.716 Euro. Bei der Veranlagung wird von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Kindergeld (§§ 62–78 EStG).
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