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Kindergeld

Definition: Was ist "Kindergeld"?

aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung, die nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung.

    2. Grundlage: Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte 1995 eine grundlegende Neuregelung des sog. Familienlastenausgleichs bzw. (seither) Familienleistungsausgleichs. Unterschiedliche finanzielle Vergünstigungen für Kinder (Steuerermäßigungen, Kindergeld nach früherem Recht) werden im Regelfall durch ein für alle Familien gleiches und vom ersten Kind an zu zahlendes Kindergeld ersetzt, das seither im EStG geregelt ist. Seit dem Jahresteuergesetz 1996 wird für das Kind eines unbeschränkt Steuerpflichtigen während des laufenden Kalenderjahres nur noch das Kindergeld (teilweise als Steuervergütung) gezahlt. Nach Ende des Kalenderjahres bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zieht das Finanzamt den Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen ab, falls dies für den Steuerpflichtigen günstiger als die Kindergeldzahlung ist, und verrechnet zuvor gezahltes Kindergeld.

    3. Voraussetzungen: a) Anspruch auf Kindergeld: Kindergeld erhält, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird (§ 62 EStG). Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
    b) Das Kindergeld wird gezahlt u.a. für eheliche und für ehelich erklärte Kinder, nicht eheliche Kinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder. Näheres vgl. §§ 32, 63 EStG.
    c) Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes gezahlt. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann Kindergeld beansprucht werden für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder sich wegen eines Gebrechens nicht selbst unterhalten können. Näheres in den §§ 32, 63 EStG. Seit 2012 wird Kindergeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ohne Überprüfung der Einkünfte und Bezüge des Kindes gezahlt (vorher: entfallen bei Überschreiten einer Einkommensgrenze, 2010/11: 8.004 Euro jährlich).

    4. Höhe: a) Das Kindergeld beträgt seit 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind je 250 Euro monatlich.
    b) Bezieher von Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und von Schwerbeschädigtenrenten aus der Unfallversicherung erhalten die Leistungen des Familienlastenausgleichs aus der Rentenversicherung; die zu den Renten gezahlten Kinderzuschüsse und Kinderzulagen sind meist höher, mind. aber ebenso hoch wie das Kindergeld.
    c) Bei Zahlung bzw. bestehendem Anspruch auf die Leistung von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie bei vergleichbaren Leistungen für Kinder von ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen wird das Kindergeld nicht gewährt.
    d) Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt auf Antrag; bei verspäteter Antragstellung wird rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate Kindergeld gezahlt.

    5. Kinderzuschlag: bes. Sozialleistung, die den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe vermeiden soll, wenn sich eine Bedürftigkeit allein aufgrund des Bedarfes von Kindern ergibt (§ 6a BKGG).

    6. Aufbringung der Mittel/ Durchführung: Die Aufwendungen für das Kindergeld einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund. Die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes obliegt der Bundesagentur für Arbeit nach den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Sie führt zur Durchführung des Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse”. Über die Anträge auf Kindergeld entscheiden die Agenturen für Arbeit. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.

    7. Der Anwendungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. vom 28.1.2009 (BGBl. I S. 143) m.spät.Änd. beschränkt sich bei der Gewährung von Kindergeld auf Fälle von Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und die weiteren in § 1 I BKKG genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie in Deutschland lebende Vollwaisen und Kinder, bei denen der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist, und die nicht bei einer anderen Person als Kind berücksichtigt werden.

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