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Kollegium

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Multipersonale organisatorische Einheit, in der Handlungsträger verschiedener Stellen zusammengefasst werden. In der Praxis werden Kollegien mit unterschiedlicher Terminologie auch als Ausschuss, Komitee, Gremium, Kommission oder Pluralinstanz bezeichnet.

    2. Zweck: Als Instrument der Koordination dient das Kollegium v.a. der unmittelbaren Kommunikation und der Nutzung von Spezialkenntnissen seiner Mitglieder.

    3. Arten: a) Nach Kompetenz des Kollegiums: Informations-, Beratungs-, Entscheidungs- und Ausführungs-Kollegium.

    b) Nach Zeitdauer der Institutionalisierung des Kollegiums: Befristet oder auf Dauer angelegt.

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