Kollegium
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Multipersonale organisatorische Einheit, in der Handlungsträger verschiedener Stellen zusammengefasst werden. In der Praxis werden Kollegien mit unterschiedlicher Terminologie auch als Ausschuss, Komitee, Gremium, Kommission oder Pluralinstanz bezeichnet.
2. Zweck: Als Instrument der Koordination dient das Kollegium v.a. der unmittelbaren Kommunikation und der Nutzung von Spezialkenntnissen seiner Mitglieder.
3. Arten: a) Nach Kompetenz des Kollegiums: Informations-, Beratungs-, Entscheidungs- und Ausführungs-Kollegium.
b) Nach Zeitdauer der Institutionalisierung des Kollegiums: Befristet oder auf Dauer angelegt.
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